AGB der KUMM TECHNIK Vertrieb GmbH
KUMM-Technik GmbH
Industriepark 70 – 74
56593 Krunkel
Tel.+49 2687-9259200
Fax:+49 2687-9283942
info@kumm-technik.de
www.kumm-technik.de
Eintragung:
Amtsgericht Montabaur HRB 20843
USt-ID Nr.:
DE 256963069
Geschäftsführer:
Michael Kumm Dipl. Betriebswirt (FH)
KUMM Technik Vertrieb GmbH
Industriepark 70-74
56593 Krunkel
Tel.+49 2687-9259200
Fax:+49 2687-9283942
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www.kumm-technik.de
Eintragung: Amtsgericht Montabaur HRB 256675
USt-ID Nr.: DE313701298
Geschäftsführer: Michael Kumm Dipl. Betriebswirt (FH), Heinz Schepergerdes
Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
1. Allen Angeboten, Kauf- und Lieferverträgen einschließlich Reparaturverträgen liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie werden vom Besteller mit Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung. Durch Abänderung einzelner Bedingungen werden die übrigen nicht berührt. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf die Geltung eigener allgemeiner Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.
2. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung und entsprechend ihrem Inhalt oder durch Lieferung zustande.
3. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes aufgrund technischen Fortschritts ohne vorherige Ankündigung vor.
4. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
5. Der Besteller ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne unsere Zustimmung auf Dritte zu übertragen.
Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Verkaufsstelle ausschließlich Verpackung. Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Zu den Preisen kommt Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar, ausgenommen Reparatur- und Lohnrechnungen, diese sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar. Der Abzug von Skonto ist nur nach schriftlicher Vereinbarung zulässig.
3. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft. Dasselbe gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts seitens des Bestellers.
III. Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Stundung, Rückabwicklung
1. Bei verspäteter Zahlung oder Stundung sind wir – vorbehaltlich der Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren tatsächlichen Verzugsschadens – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen.
2. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers vor, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Arbeiten nur gegen Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge oder gegen entsprechende Sicherheitsleistungen vorzunehmen. Kommt der Besteller unserem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen innerhalb angemessener Frist nicht nach, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und dem Besteller die bis dahin entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
3. Hat der Besteller die gelieferte Ware aus irgendeinem Grund zurückzugewähren, so hat er uns diejenigen Nutzungen zu vergüten, die er von der Zeit der Lieferung ab Werk bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Ware im Werk gezogen hat oder schuldhaft nicht gezogen hat.
Ebenso hat der Besteller im Falle einer von ihm zu vertretenden Rückabwicklung die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen zu vergüten sowie für solche Beschädigungen der Ware Ersatz zu leisten, welche durch sein Verschulden oder durch einen sonstigen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht werden. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist der Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung der Sache Rücksicht zu nehmen ist. Auf die Festsetzung der Höhe der Vergütung findet die Vorschrift des § 287 I der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.
Lieferzeit und Lieferverzug
1. Konkrete Lieferfristen/Liefertermine sind nur dann vereinbart, wenn wir ausdrücklich erklären, dass der Besteller für den Fall der Nichteinhaltung der Frist/des Termins vom Vertrag zurücktreten kann.
2. Die besonders zu vereinbarende Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, wie z. B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Verzögerungen auf Zuliefererseite. Beginn und Ende derartiger Hindernisse sind von uns dem Besteller baldmöglichst mitzuteilen. Ist die Lieferung aufgrund dieser Umstände unmöglich, können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Besteller deswegen irgendwelche Ansprüche zustehen.
4. Wenn sich der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, werden ihm, beginnend ein Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch Verzögerung entstandenen Kosten, insbesondere Lagergeld, berechnet.
Lieferung, Versicherung, Gefahrübergang
1. Wir liefern unversichert ab Werk. Teillieferungen sind zulässig. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Weisungen nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Die Verpackung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, nach unserem Ermessen. Je nach Art der Verpackungsmittel werden die Kosten in Rechnung gestellt. Auf Wunsch des Bestellers wird die Lieferung auf seine Kosten transportversichert.
2. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung des Liefergegenstandes vom Erfüllungsort erfolgt, wer die Frachtkosten trägt oder ob wir noch andere Leistungen, z. B. Übersendungskosten oder Anfuhr und Montage, übernommen haben.
3. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
Annahmeverzug
Kommt der Besteller in Abnahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
VII. Eigentum, verlängerter Eigentumsvorbehalt, Kontokorrent
1. Bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen, bei wiederholter oder laufender Geschäftsverbindung bis zur Tilgung des Schuldsaldos, bleibt die gelieferte Ware unser uneingeschränktes Eigentum. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, in unserem Eigentum.
2. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an dem neuen Gegenstand oder dem vermischten Bestand.
3. Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die daraus hergestellten Sachen – gleich in welchem Zustand – vom Besteller weiterveräußert, verarbeitet, eingebaut oder sonst verwendet, so tritt der Besteller, bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen, hiermit schon jetzt, die ihm aus der Veräußerung, anlässlich der Verarbeitung oder des Einbaus entstehenden Forderungen gegenüber Dritten mit allen Nebenrechten an uns ab. Wird ein so durch Verbindung oder Vermischung hergestellter neuer Gegenstand oder Bestand weiterveräußert, verarbeitet oder eingebaut, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
4. Wir sind verpflichtet, uns zustehende Sicherungen auf Verlangen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als sie die zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigen.
5. Bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung oder wenn Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste gegen den Besteller vorkommen, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist befugt, unsere Vorbehaltsware an uns zu nehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. Alle uns durch solche Zugriffe Dritter entstehenden Kosten trägt der Besteller. Die Erstattungspflicht entfällt, sofern unsere Rechtsverfolgung erfolglos war oder der erstattungspflichtige Dritte seiner Pflicht uns gegenüber nachkommt.
7. Der Abnehmer ist verpflichtet, die abgenommene Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
Mängelrüge und Haftung für Mängel
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich bzw. bei Anlieferung auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er sofort bei Anlieferung unter eindeutiger Beschreibung der angeblichen Mängel auf dem Frachtbrief des Anlieferers zu vermerken. Sodann hat er uns unverzüglich hiervon schriftlich zu unterrichten.
Äußerlich nicht erkennbare Mängel müssen uns binnen einer Woche nach Anlieferung angezeigt werden.
Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in einem Jahr.
Werden Teile, die einem erhöhten Verschleiß ausgesetzt sind, etwa bei einem Einsatz von bis zu 60 Stunden je Woche oder im Zweischichtbetrieb, innerhalb von 6 Monaten bzw. 3 Monaten im Zweischichtbetrieb unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt, so wird vermutet, dass die Beeinträchtigung verschleißbedingt ist, es sei denn, diese Vermutung ist mit der
Art der Sache oder der Art der Beeinträchtigung unvereinbar.
Bei Vorliegen von Mängeln ist der Käufer nicht berechtigt von uns Kosten für Reparaturen o. ä. ersetzt zu verlangen, die er selbst oder durch Dritte vorgenommen hat. Kosten können durch uns allenfalls übernommen werden, wenn dies zuvor durch uns schriftlich zugesagt wurde.
Der Garantieanspruch erlischt, sobald der Besteller oder durch ihn beauftragte Dritte eigenmächtige Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten – auch zur Inbetriebnahme- ohne unsere schriftliche Genehmigung vornehmen.
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich, nach billigendem Ermessen uns unterliegender Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt herausstellen.
Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Bei Austausch der gesamten Kaufsache im Wege der Nacherfüllung haben wir für die zurückgenommene Sache gegen den Käufer einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung.
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte; Veränderung durch Einbau von Teilen fremder Herkunft; versäumte
Wartungsarbeiten, wenn diese von uns oder vom Hersteller empfohlen werden; normale Abnutzung, insbesondere von Verschleißteilen; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung; ungeeigneter Baugrund; chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse. Dies gilt nicht, sofern die Schäden
auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
Im Falle der Mängelbeseitigung hat der Käufer uns für die notwendigen Arbeiten eine angemessene Frist zu setzen. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden sind wir sofort zu verständigen. Können wir die Mängel dann nicht umgehend beseitigen oder sind wir ansonsten mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Er kann dann von uns Ersatz der notwendigen Kosten verlangen.
8.9 Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstandenen Kosten tragen wir – soweit die Beanstandung berechtigt ist – die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Reparaturen, deren Gesamtkosten 200 € übersteigen, sind vor Ausführung der Arbeiten bei uns zu melden und mit uns abzustimmen. Andernfalls behalten wir uns vor, eine Übernahme der Kosten abzulehnen. Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit die Beanstandung berechtig ist – die Kosten des Ersatzstückes ab Werk. Alle übrigen Kosten einschließlich Reise- und Montagekosten, trägt der Besteller. Der Fahrzeugeigentümer hat das
Fahrzeug für die Zeit der Reparatur zu Verfügung zu stellen. Die Kosten des Transports des zu reparierenden Fahrzeuges zum Vertragshändler oder zur Fachwerkstatt unserer Wahl werden nicht erstattet.
Für Ausfallzeiten, die durch den Mangel eines Fahrzeuges entstehen, haften wir grundsätzlich nicht. Ein Anspruch auf Bereitstellung eines Leih oder Mietfahrzeuges während der Ausfallzeit gewähren wir nicht.
Für gebrauchte Ware übernehmen wir keine Gewähr, es sei denn, dass dies schriftlich vereinbart wurde.
Der Gewährleistungsausschluss gilt nicht für Fälle der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes sowie bei Verletzung von Leib, Leben oder Freiheit.
Zeichnungen, Geheimhaltung
1. An Zeichnungen, Skizzen und anderen Unterlagen – mit Ausnahme von Werbedrucksachen – behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht zugängig gemacht werden und müssen uns auf unser Verlangen hin zurückgegeben werden.
2. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle offenkundigen Einzelheiten, die dem anderen durch Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.
2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlungen ist unser Unternehmenssitz. Wenn der Besteller Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, so ist der Gerichtsstand unser Unternehmenssitz. Wir können auch an Ihrem Sitz klagen.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung ersetzen.
Krunkel, September 2017