AGB der KUMM TECHNIK GmbH
KUMM-Technik GmbH
Am Willrother Berg 2
56594 Willroth
Tel.+49 2687-9259200
Fax:+49 2687-9283942
info@kumm-technik.de
www.kumm-technik.de
Eintragung:
Amtsgericht Montabaur HRB 20843
USt-ID Nr.:
DE 256963069
Geschäftsführer:
Michael Kumm Dipl. Betriebswirt (FH), Heinz Schepergerdes
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
(Stand: September 2025)
- 1 Geltungsbereich, Vertragsabschluss
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Kauf- und Lieferverträge sowie Reparaturverträge zwischen uns und unseren Geschäftskunden. Der Unterzeichner bestätigt mit seiner Bestellung, dass der Kauf bzw. die Reparatur im Rahmen seiner gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt. Die AGB gelten nicht für unsere Geschäfte mit Verbrauchern.
(2) Abweichende Bedingungen unseres Kunden gelten nur, wenn wir diese ausdrücklich in Textform bestätigen.
(3) Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt bereits durch Textform zustande, oder durch Lieferung und Leistung.
(4) Änderungen oder Nebenabreden bedürfen der Bestätigung in Textform.
(5) Rechte aus dem Vertrag dürfen nur mit unserer Zustimmung auf Dritte übertragen werden.
- 2 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Preise verstehen sich als Nettopreise ab Werk, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer; ggf. kommen zusätzlich Kosten für Lieferung und Verpackung hinzu.
(2) Rechnungen sind ohne Abzug sofort fällig – sofern nichts anderes vereinbart ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der Fälligkeit von Reparatur- und anderen Lohnrechnungen.
(3) Abzüge für Skonto sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung zulässig.
(4) Der Kunde kann nur mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- 3 Zahlungsverzug, Sicherheiten, Rücktritt
(1) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (derzeit 9 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz) zu verlangen.
(2) Bestehen Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder ist bekannt, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen unseren Vertragspartner begonnen haben, können wir weitere Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung erbringen. Erfolgt weder Vorkasse noch Sicherheitsleistung, sind wir zum Rücktritt berechtigt.
(3) Im Falle einer Rückabwicklung hat der Kunde gezogene Nutzungen und Verschlechterungen der Ware zu erstatten.
(4) Zur Sicherung unserer Forderungen besteht ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an dem in unseren Besitz gelangten Gegenstand, soweit der Anspruch auf diesem Reparaturauftrag beruht.
- 4 Kostenvoranschläge
(1) Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
(2) Kostenüberschreitungen bis zu 15 % gelten als genehmigt, ohne dass eine erneute Zustimmung des Kunden erforderlich ist.
- 5 Liefer- und Leistungsfristen, Hindernisse
(1) Liefer- und Leistungstermine gelten nur dann als verbindlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.
(2) Liefer- und Leistungsfristen beginnen erst nach Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Kunden (z. B. Beibringung von Unterlagen, Anzahlung).
(3) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen oder unvorhersehbare Ereignisse (z. B. Lieferprobleme unserer Zulieferer und Dienstleister) verlängern die Liefer- und Leistungsfrist angemessen. Ist die Leistung unmöglich, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- 6 Lieferung und Leistung
(1) Lieferung und Leistung erfolgen ab Werk.
(2) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und können mit dem Kunden abgerechnet werden.
- 7 Gefahrübergang, Abholbereitschaft und Annahmeverzug
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe an den Transporteur, spätestens beim Verlassen des Werks, auf den Kunden über.
(2) Der Kunde wird von uns – in der Regel telefonisch – über die Abholbereitschaft informiert. Der Kunde ist verpflichtet, die Maschine bzw. das Fahrzeug innerhalb von 10 Kalendertagen nach Mitteilung der Abholbereitschaft gegen vollständige Kaufpreiszahlung abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde in Annahmeverzug. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Gegenstandes auf den Kunden über, sofern wir unsere Lieferung oder Leistung ordnungsgemäß angeboten haben.
(3) Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, schuldet er uns pauschal 3 % des Nettoauftragswerts als Schadensersatz (z. B. Lager-, Rangier-, Aufsichts-, Nachbesserungskosten). Unabhängig von der Pauschale kann weiterer Schaden verlangt werden, wenn wir nachweisen, dass die tatsächlichen Kosten höher waren. Umgekehrt kann der Kunde nachweisen, dass bei uns der Schaden niedriger oder uns gar nicht entstanden ist; so ist der Kunde nicht zur Zahlung der Pauschale verpflichtet. Die vorgenannte Pauschalentschädigung kann neben der Regelung des § 12 (2) anfallen.
(4) Wird die reparierte Maschine nicht binnen 7 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung abgeholt, können wir zusätzlich Standgeld in marktüblicher Höhe verlangen.
- 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen – auch aus anderen Verträgen – in unserem Eigentum.
(2) Bei Verarbeitung oder Verbindung erwerben wir Miteigentum am neuen Gegenstand im Verhältnis des Werts unserer Ware.
(3) Forderungen aus Weiterveräußerung oder aus dem Einbau tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an.
(4) Der Kunde bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Verpflichtungen nachkommt.
(5) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten frei.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahl zu versichern.
(7) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. In diesem Fall tritt er bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) zur Sicherung unserer Forderungen an uns ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantrag gestellt ist.
(8) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
(9) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen und die Dritten auf unsere Rechte hinzuweisen.
- 9 Mängelrechte, Gewährleistung
(1) Kunden müssen Neuware unverzüglich prüfen und offensichtliche Mängel sofort, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzeigen und angemessen dokumentieren. Dabei ist der Kunde verpflichtet, zutreffende Auskunft über Nutzungsstunden bzw. Fahrleistung zu geben. Kommt der Kunde diesen Pflichten nicht ordnungsgemäß nach, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen, soweit die Mängel nicht nachvollzogen werden können. Es gilt die gesetzliche Beweislastumkehr nach 6 Monaten.
(2) Die Gewährleistungsrechte können innerhalb von 12 Monaten und bei Elektronik- und Softwarekomponenten innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Wir übernehmen keine Gewährleistung für Verschleißteile.
(3) Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlagen zwei Nachbesserungsversuche fehl oder ist die Ersatzlieferung unmöglich oder für uns unzumutbar, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder – sofern der Mangel erheblich ist – vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe von § 10.
(4) Keine Gewähr übernehmen wir für Schäden aus unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, Fremdteilen, unterlassener Wartung oder aufgrund des üblichen Verschleißes. Auch nicht vorgesehene Anbauteile oder unsachgemäße Befüllung führen zum Ausschluss der Gewährleistung. Wir haften nicht für Fehler, die auf Anweisungen des Auftraggebers oder auf vom Auftraggeber beigestellten Teilen beruhen.
(5) Eigenmächtige Reparaturen oder Veränderungen durch den Kunden oder Dritte führen zum Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen, sofern der Mangel darauf beruht.
(6) Für alle gebrauchten Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Der Käufer ist sich bewusst, dass gebrauchte Gülletechnik insbesondere durch den Kontakt mit Gärsubstraten, Gülle oder Korrosionsmedien einem erhöhten Verschleiß unterliegt.
- 10 Haftung
(1) Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(2) Bei grober Fahrlässigkeit haften wir maximal in Höhe des Nettoauftragspreises der jeweiligen Lieferung oder Leistung.
(3) Unbeschränkt haften wir bei Vorsatz sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- 11 Urheberrechte, Geheimhaltung
(1) An Zeichnungen, Skizzen und Unterlagen, von denen der Kunde im Rahmen der Lieferung oder Leistung Kenntnis erlangt oder die er erhält, behalten wir Eigentum und Urheberrechte. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben oder anderweitig zugänglich gemacht werden.
(2) Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche vertraulichen Informationen aus der Geschäftsbeziehung geheim zu halten.
- 12 Rücktritt des Kunden, Abstandszahlungen
(1) Bei Fahrzeugen und Maschinen, die nach Kundenwunsch gefertigt oder individuell konfiguriert werden, ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ausgeschlossen, sofern nicht gesetzliche zwingende Rechte bestehen.
(2) Tritt der Kunde dennoch unberechtigt vom Vertrag zurück oder erfüllt er seine Zahlungsverpflichtung endgültig nicht, sind wir berechtigt, gestaffelt nach Produktionsstadium eine pauschalierte Entschädigung zu verlangen:
5 % des Nettoauftragswertes bei Bestellung (Produktion noch nicht gestartet),
10 % bei Produktionsbeginn,
15 % bei Beginn der individualisierten Ausstattung.
Dabei bleibt es den Parteien vorbehalten, einen geringeren, keinen Schaden oder einen höheren entstandenen Schaden nachzuweisen. Diese Regelung kann neben der des § 7 (3) Anwendung finden.
- 13 Reparatur
(1) Im Rahmen von Reparaturen ausgebaute Altteile gehen ohne besondere Vergütung in unser Eigentum über, sofern nicht vor Ausbau etwas anderes vereinbart wurde.
- 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist unser Sitz.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens. Wahlweise sind wir berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag und auch die sonstigen AGB im Übrigen wirksam. Es gilt eine wirksame Bestimmung, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.